Allgemeine Geschäftsbedingungen b2b-adressen.at

Firmenwortlaut Mentero GmbH
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Geltungsbereich

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten, in der zum Zeitpunkt des Zustandekommens des jeweiligen Geschäftes gültigen Fassung, für sämtliche Geschäfte, dazu zählen unter anderem, jedoch nicht ausschließlich, Verträge und Vereinbarungen, zwischen der Mentero GmbH und ihren Geschäftspartner_innen (auftraggebende Person).
  2. Sofern dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart ist, werden die AGB der auftraggebenden Person durch die Mentero GmbH nicht akzeptiert auch wenn die Mentero GmbH den AGB der auftraggebenden Person nicht direkt widerspricht.
  3. Die Mentero GmbH ist berechtigt, diese AGB jederzeit zu ändern. Für bereits bestehende Verträge und Vereinbarungen gelten die abgeänderten AGB nur dann wenn beide Vertragsparteien der Änderung schriftlich zustimmen.
  4. Schriftliche Sondervereinbarungen, wie zum Beispiel, jedoch nicht ausschließlich, in Verträgen oder Vereinbarungen, gehen diesen AGB vor.

Zustandekommen von Verträgen

  1. Verträge und Vereinbarungen sind nur dann rechtsgültig, wenn sie sowohl von der Mentero GmbH als auch von der auftraggebenden Person schriftlich gezeichnet wurden.
  2. Angebote der Mentero GmbH sind, sofern nicht anders gekennzeichnet, freibleibend.
  3. Sämtliche Verträge und Vereinbarungen gelten nur in dem im jeweiligen Vertrag oder in der jeweiligen Vereinbarung beschriebenem Umfang.
  4. Abweichend von schriftlichen Verträgen kommt ein Vertrag stillschweigend zustande wenn die auftraggebende Person den vollen automatisch vorgeschriebenen Betrag einer Bestellung über das Bestellformular unter b2b-adressen.at auf das entsprechende Konto einzahlt. Diesem stillschweigenden Vertrag liegen diese AGB zugrunde. Bis zur vollständigen Bezahlung dieses Betrages ist explizit kein Vertrag zustande gekommen. Hat die auftraggebende Person nur einen Teil oder zu viel auf das Konto der Mentero GmbH einbezahlt so ist die Mentero GmbH berechtigt für eine allfällige Rücküberweisung anfallende Gebühren sowie eine Aufwandsentschädigung von 25 € in Rechnung zu stellen.

Preise und Zahlungsbestimmungen

  1. Die von der auftraggebenden Person zu bezahlenden Vergütungen und Konditionen ergeben sich aus dem jeweiligen Vertrag.
  2. Sämtliche Preise verstehen sich, sofern nicht anders gekennzeichnet, in Euro exklusive Mehrwertsteuer und gelten nur pro Angebot oder Vertrag.
  3. Rechnungen sind innerhalb von zwei Wochen, ohne Abzug von Spesen oder anderen Kosten zu bezahlen.
  4. Die Mentero GmbH ist berechtigt Teilrechnungen zu stellen.
  5. Eine Zahlung gilt an dem Tag als erfolgt, an dem der Auftragnehmer über sie verfügen kann. Kommt die auftraggebende Person mit ihren Zahlungen in Verzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, die gesetzlichen Verzugszinsen und alle zur Einbringlichmachung erforderlichen Kosten zu verrechnen. Sollte der Verzug der auftraggebenden Person 14 Tage überschreiten, ist der Auftragnehmer berechtigt, sämtliche Leistungen, Produkte, und Dienste einzuschränken beziehungsweise zu sperren. Für jede Sperrung wird der auftraggebenden Person eine Bearbeitungsgebühr von € 30,00 in Rechnung gestellt. Der Auftragnehmer ist überdies berechtigt, das Entgelt für alle bereits erbrachten Leistungen ungeachtet allfälliger Zahlungsfristen sofort fällig zu stellen.
  6. Die auftraggebende Person erklärt sich damit einverstanden, dass der Auftragnehmer die Rechnungen, sofern dies möglich ist, elektronisch, zum Beispiel per E-Mail, zustellt.
  7. Die Aufrechnung ist der auftraggebenden Person nur mit einer vom Auftragnehmer anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung gestattet. Ein Zurückbehaltungsrecht steht der auftraggebenden Person nicht zu.
  8. Alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Abgabenschuldigkeiten, wie z.B. Rechtsgeschäftsgebühren oder Quellensteuern, trägt die auftraggebende Person. Sollte der Auftragnehmer für solche Abgaben in Anspruch genommen werden, so wird die auftraggebende Person den Auftragnehmer schad- und klaglos halten.
  9. Bei auf Dauer erbrachten Leistungen können sich die Kosten naturgemäß aufgrund von geänderten wirtschaftlichen oder rechtlichen Umständen ändern. Hierzu zählt zum Beispiel eine Erhöhung der Energiekosten. Aus diesem Grund ist der Auftragnehmer berechtigt die Preise zu Beginn einer neuen Abrechnungsperiode zu ändern. Eine solche Änderung muss der auftraggebenden Person mindestens sechs Wochen im Voraus mitgeteilt werden. Widerspricht die auftraggebende Person der Preisänderung nicht innerhalb von vier Wochen gilt diese als akzeptiert. Auf diese Regelung wird die auftraggebende Person selbstverständlich explizit hingewiesen. Sowohl dem Auftragnehmer als auch der auftraggebenden Person steht im Falle eines Widerspruches gegen die Preisänderung ein außerordentliches Kündigungsrecht mit Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preisänderung zu.

Leistungsumfang

  1. Ist vom "Kauf" der Daten die rede, so bezieht sich dies auf den Erwerb eines zeitlich uneingeschränkten Nutzungsrechtes an den Daten in dem zum Zeitpunkt der Auslieferung aktuellen Zustand.
  2. Das von der auftraggebenden Person erworbene Nutzungsrecht ist nicht exklusiv. Daher ist die Mentero GmbH berechtigt die Daten auch an Dritte weiterzuverkaufen beziehungsweise selbst zu nutzen.
  3. Hat die auftraggebende Person die Daten gekauft so darf sie auch Dritten Nutzungsrechte an den Daten einräumen.
  4. Die erworbenen Nutzungsrechte gelten nicht für etwaig aktualisierte Daten. Diese müssen erneut erworben werden.
  5. Der genaue Leistungsumfang ist im jeweiligen Vertrag festgelegt.
  6. Die Auslieferung der Daten erfolgt als CSV-Datei im UTF-8 Format.
  7. Wird ein Unternehmen dessen Daten in den von der auftraggebenden Person bei der Bestellung festgelegten Filter fallen in der Zeit zwischen der Bestellaufgabe und der Generierung der CSV-Datei neu von den Systemen der Mentero GmbH erkannt so werden die Daten dieses Unternehmens zusätzlich mit ausgeliefert. Es kann daher vorkommen, dass die auftraggebende Person mehr Daten erhält als ihr ursprünglich bei der Bestellaufgabe angezeigt wurden. Diese zusätzlichen Daten sind kostenlos. Dies stellt eine zusätzliche Serviceleistung dar und ist kein Mangel.
  8. Wird ein Unternehmen, dessen Daten die auftraggebende Person mit Ihrer Bestellung kauft, in der Zeit zwischen der Bestellaufgabe und der Generierung der CSV-Datei, diese wird nach Zahlungseingang generiert, gelöscht oder ruhend gemeldet und dies von den Systemen der Mentero GmbH erkannt, so werden die Daten dieses einzelnen Unternehmens nicht mitausgeliefert. Es kann daher vorkommen, dass die auftraggebende Person weniger Daten erhält als ihr ursprünglich bei der Bestellaufgabe angezeigt wurden. Dies stellt eine zusätzliche Serviceleistung dar und ist kein Mangel.
  9. Beläuft sich ein Datenschwund gemäß Schwund auf fünf Prozent der gekauften Gesamtdatenanzahl oder mehr so wird der Betrag für diese geschwundenen Daten dem Kundenkonto der auftraggebenden Person gutgeschrieben und kann bei einer zukünftigen Bestellung vom Kaufpreis abgezogen werden. Um sich für diese Gutschrift zu qualifizieren, muss der Datenschwund innerhalb von sieben Tagen ab Auslieferung bei der Mentero GmbH schriftlich angezeigt werden. Eine Auszahlung der Gutschrift ist ausgeschlossen.
  10. Die Mentero GmbH wird der auftraggebenden Person die von ihr erworbenen Daten innerhalb von drei Werktagen ab Zahlungseingang zur Verfügung stellen.
  11. Es obliegt der Mentero GmbH, ob die Daten per E-Mail zugestellt werden oder auf ihren Servern zum Abruf bereitgestellt werden. Technische Probleme auf der Seite der auftraggebenden Person, die diese daran hindern, auf die Daten zuzugreifen haben auf diese Regelung keinen Einfluss.f
  12. Die Daten gelten als geliefert, sobald die Mentero GmbH den Zugriff auf die Daten für die auftraggebende Person ermöglicht hat.
  13. Werden die Daten über die Server der Mentero GmbH zur Verfügung gestellt so ist die auftraggebende Person nicht berechtigt Dritten zu diesen Daten Zugang zu verschaffen.
  14. Als Ort der Leistungserbringung gilt der Sitz beziehungsweise eine beliebige der Betriebsstätten der Mentero GmbH als vereinbart.
  15. Die Mentero GmbH verpflichtet sich im Fall der Lieferung auf Ihren Servern diese Daten sieben Tage lang verfügbar zu halten. Es gelten explizit die Bestimmungen von Datenverfügbarkeit.
  16. Im Falle eines stillschweigend zustande gekommenen Vertrages gelten zusätzlich folgende Bestimmungen:
    • Es wird die bestellte Anzahl und Art an Daten nach vollständiger Bezahlung geliefert.

Leistungseinschränkungen

  1. Ab dem Zeitpunkt des Kaufes ist die auftraggebende Person selbst dafür verantwortlich die Daten aktuell zu halten.
  2. Es liegt explizit nicht in der Verantwortung der Mentero GmbH die Daten in einem rechtlich bedenkenlosen Zustand zu halten.
  3. Wird eine gewünschte Datenanzahl, die unter der Gesamtdatenanzahl für die jeweiligen Filtereinstellungen liegt, von der auftraggebenden Person ausgewählt, so sind die resultierenden Daten zufällig aus dieser Menge gewählt. Die auftraggebende Person hat keinen Anspruch auf eine gewisse Teilmenge der in den Filter fallenden Daten sofern nicht anderweitig vereinbart.
  4. Die Daten stammen aus öffentlich zugänglichen Quellen. Es ist der Mentero GmbH aufgrund der Datenmenge nicht möglich jede einzelne Adresse auf Existenz, Richtigkeit, und Zustellbarkeit zu überprüfen. Die auftraggebende Person nimmt zur Kenntnis und akzeptiert, dass die von ihr erworbene Daten entsprechende Mängel aufweisen können und diese Mängel keine Mängelrüge oder Schadensersatzansprüche begründen.
  5. Die Mentero GmbH aktualisiert Ihre Datenbanken regelmäßig und versucht die Daten so aktuell wie wirtschaftlich und technisch möglich zu halten. Aufgrund der Datenmenge und der Beschaffenheit der Daten kann es jedoch vorkommen, dass Daten zum Zeitpunkt des Kaufes durch die auftraggebende Person nicht mehr aktuell sind. Für Mängel dieser Art steht der auftraggebenden Person keine Schadenersatzanspruch zu.

Rückläufergarantie

  1. Die Mentero GmbH garantiert der auftraggebenden Person einmalig pro Kauf eine Rückläuferquote von maximal 10 % bei einer Sendung ab 1000 Stück die innerhalb von sieben Tagen ab dem Zeitpunkt des Adresskaufes aufgegeben wurde.
  2. Um die Rückläufergarantie in Anspruch nehmen zu können muss diese binnen eines Monats schriftlich von der auftraggebenden Person bei der Mentero GmbH angezeigt werden.
  3. Diese Anzeige muss den Beleg für die jeweilige Sendung enthalten auf der das Aufgabedatum sowie die Anzahl der aufgegebenen Sendungen ersichtlich ist.
  4. Weiters muss die auftraggebende Person in der Anzeige die Rückläuferadressen sowie den Grund für den Rücklauf der Mentero GmbH offenlegen. Hierfür ist weiters ein Beleg beizulegen.
  5. Für die Rückläufergarantie qualifizieren sich nur Rückläufer deren Rücklaufgrund direkt auf die Datenqualität beziehungsweise die Datenaktualität zurückzuführen ist. So eignet sich beispielsweise eine lediglich nicht angenommene Sendung nicht für die Rückläufergarantie.
  6. Wird diese Rückläuferquote überschritten so erstattet die Mentero GmbH der auftraggebende Person einmalig die Adresskosten für die Anzahl der Rückläufer über 10 %. Als Beispiel: Angenommen der Preis für eine Adresse liegt bei 0,16 € und bei einer Sendung von 10000 Stück treten 2000 Rückläufer auf, so erhält die auftraggebende Person 1000 * 0,16 € = 160,00 € von der Mentero GmbH auf ihr Kundenkonto gutgeschrieben. Diese Gutschrift kann bei weiteren Käufen vom zu Zahlenden Betrag abgezogen werden.
  7. Die Auszahlung einer Gutschrift ist ausgeschlossen.

Datenverfügbarkeit

  1. Die Mentero GmbH garantiert eine Verfügbarkeit der Daten innerhalb des jeweilig festgelegten Zeitraumes von 95,00 %. Die Verfügbarkeit ist gegeben, wenn die jeweiligen Daten abrufbar sind. Ausfallzeiten aufgrund folgender Umstände werden der Verfügbarkeit nicht negativ angerechnet:
    • Unterbrechungen der Erreichbarkeit durch höhere Gewalt
    • Unterbrechungen der Erreichbarkeit im Bereich Dritter auf die der Auftragnehmer keinen Einfluss hat
    • Zum Erhalt der Systemsicherheit notwendige Unterbrechungen der Erreichbarkeit. Hierzu zählen beispielsweise das Einspielen von Softwareupdates beziehungweise das deaktivieren betroffener Produkte bis das Sicherheitsproblem gelöst wurde.
  2. Wird die vereinbarte Verfügbarkeit nicht eingehalten, so erhält die auftraggebende Person die ihr unmittelbar entstandenen Schäden auf ihr Kundenkonto gutgeschrieben. Sofern nicht anderweitig vereinbart beträgt die maximale Höhe dieser Gutschrift 100 % des jeweiligen Kaufbetrages. Die Gutschrift muss im Folgemonat nachdem der Schaden entstanden ist von der auftraggebenden Person schriftlich beantragt werden. Diesem Antrag sind die entsprechenden Beweise über die Schadenshöhe sowie die Schadensursache beizulegen.

Mitwirkungspflicht des Kunden

  1. Die auftraggebende Person stellt zu den vereinbarten Terminen und auf eigene Kosten sämtliche von der Mentero GmbH zur Durchführung des Auftrages benötigten Informationen, Daten, und Unterlagen in der von der Mentero GmbH geforderten Form zur Verfügung und unterstützt die Mentero GmbH auf Wunsch bei der Problemanalyse und Störungsbeseitigung, der Koordination von Verarbeitungsaufträgen, und der Abstimmung der Dienstleistungen. Änderungen in den Arbeitsabläufen bei der auftraggebenden Person, die Änderungen in den von der Mentero GmbH für die auftraggebende Person zu erbringenden Dienstleistungen verursachen können, bedürfen der vorherigen Abstimmung mit der Mentero GmbH hinsichtlich ihrer technischen und kommerziellen Auswirkungen.
  2. Sofern die Dienstleistungen vor Ort bei der auftraggebenden Person erbracht werden, stellt die auftraggebende Person die zur Erbringung der Dienstleistungen durch die Mentero GmbH erforderlichen Netzkomponenten, Anschlüsse, Versorgungsstrom inkl. Spitzenspannungsausgleich, Notstromversorgungen, Stellflächen für Anlagen, Arbeitsplätze sowie Infrastruktur in erforderlichem Umfang und Qualität (z.B. Klimatisierung) unentgeltlich zur Verfügung. Jedenfalls ist die auftraggebende Person für die Einhaltung der vom jeweiligen Hersteller geforderten Voraussetzungen für den Betrieb der Hardware verantwortlich. Ebenso hat die auftraggebende Person für die Raum- und Gebäudesicherheit, unter anderem für den Schutz vor Wasser, Feuer und Zutritt Unbefugter Sorge zu tragen. Die auftraggebende Person ist für besondere Sicherheitsvorkehrungen (z.B. Sicherheitszellen) in ihren Räumlichkeiten selbst verantwortlich. Die auftraggebende Person ist nicht berechtigt, den Mitarbeitern der Mentero GmbH Weisungen, gleich welcher Art, zu erteilen und wird alle Wünsche bezüglich der Leistungserbringung ausschließlich an den von der Mentero GmbH benannten Ansprechpartner herantragen.
  3. Soweit dies nicht ausdrücklich im Leistungsumfang der Mentero GmbH enthalten ist, wird die auftraggebende Person auf eigenes Risiko und auf eigene Kosten für eine Internet- sowie Stromnetzanbindung sorgen.
  4. Die auftraggebende Person wird die der Mentero GmbH übergebenen Daten und Informationen zusätzlich bei sich verwahren, so dass sie bei Verlust oder Beschädigung jederzeit rekonstruiert werden können.
  5. Die auftraggebende Person wird alle ihr obliegenden Mitwirkungspflichten so zeitgerecht erbringen, dass die Mentero GmbH in der Erbringung der Dienstleistungen nicht behindert wird. Die auftraggebende Person stellt sicher, dass die Mentero GmbH und/oder die durch die Mentero GmbH beauftragten Dritten für die Erbringung der Dienstleistungen den erforderlichen Zugang zu den Räumlichkeiten bei der auftraggebenden Person erhalten. Die auftraggebende Person ist dafür verantwortlich, dass die an der Vertragserfüllung beteiligten Mitarbeiter_innen ihrer verbundenen Unternehmen oder von ihr beauftragte Dritte entsprechend an der Vertragserfüllung mitwirken.
  6. Die auftraggebende Person sorgt dafür, dass ihre Mitarbeiter_innen und die ihr zurechenbaren Dritten die von der Mentero GmbH eingesetzten Einrichtungen und Technologien sowie die ihr allenfalls überlassenen Vermögensgegenstände sorgfältig behandeln; die auftraggebende Person haftet der Mentero GmbH für jeden Schaden.
  7. Bemerkt die auftraggebende Person Störungen oder Fehlfunktionen, an den von ihr Produkten wird sie die Mentero GmbH hiervon unverzüglich unterrichten.
  8. Sofern nichts anderes vereinbart wird, erfolgen Beistellungen und Mitwirkungen der auftraggebenden Person unentgeltlich.
  9. Erfüllt die auftraggebende Person ihre Mitwirkungspflichten nicht zu den vereinbarten Terminen oder in dem vorgesehenen Umfang, gelten die von der Mentero GmbH erbrachten Leistungen trotz möglicher Einschränkungen dennoch als vertragskonform erbracht. Zudem ist in diesem Fall die Mentero GmbH berechtigt etwaige dadurch entstehende Mehrkosten in Rechnung zu stellen sowie den vereinbarten Liefertermin zu ändern, sofern die Einhaltung von diesem nicht mehr möglich ist.

Kommunikation

  1. Alle Informationen die von der Mentero GmbH unentgeltlich gegeben werden, sind, sofern sie nicht anders gekennzeichnet sind, ohne Gewähr.
  2. Sofern nicht anders vereinbart ist die Kommunikation auf elektronischem Wege wie z.B. E-Mail festgelegt. Dies gilt auch für vertrauliche Informationen wie insbesondere Zugangsdaten.
  3. Es werden von der Mentero GmbH keine Aufträge angenommen die per Telefon oder E-Mail gegeben werden. Die Mentero GmbH wird der auftraggebenden Person in diesem Fall jedoch ein schriftliches Angebot unterbreiten.
  4. Die Mentero GmbH ist berechtigt die auftraggebende Person, auch nach Vollendung etwaiger Aufträge, auf beliebigem elektronischen Wege zu kontaktieren um ihr weitere Angebote zu unterbreiten. Die auftraggebende Person kann diese Kontakteinwilligung jederzeit schriftlich widerrufen.

Haftungsausschluss

  1. Die Mentero GmbH haftet der auftraggebenden Person für von ihr nachweislich verschuldete Schäden nur im Falle groben Verschuldens. Dies gilt sinngemäß auch für Schäden, die auf von der Mentero GmbH beigezogene Dritte zurückgehen.
  2. Eine Haftung der Mentero GmbH für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen.
  3. Schadensersatzansprüche verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, jedoch spätestens mit Ablauf eines Jahres ab Kenntnis des Schadens und des Schädigers.
  4. Die Haftung für mittelbare Schäden, wie zum Beispiel, jedoch nicht ausschließlich, entgangenen Gewinn, Kosten die mit einer Betriebsunterbrechung verbunden sind, Datenverluste oder Ansprüche Dritter, wird ausdrücklich ausgeschlossen.
  5. Eine Haftung des Auftragnehmers für Schäden, Folgeschäden, oder entgangenen Gewinn aufgrund von Störungen oder technischen Problemen, auf die die Mentero GmbH keinen Einfluss hat, ist ausgeschlossen.
  6. Eine Haftung des Auftragnehmers für Schäden, Folgeschäden, oder entgangenen Gewinn die auf einer Vertragsverletzung, der auftraggebenden Person beruhen ist ausgeschlossen.

Höhere Gewalt

  1. Soweit und solange Verpflichtungen infolge höherer Gewalt, wie z.B. Krieg, Terrorismus, Naturkatastrophen, Feuer, Streik, Aussperrung, Embargo, hoheitlicher Eingriffe, Ausfall der Stromversorgung, Ausfall von Transportmitteln, Ausfall von Telekommunikationsnetzen bzw. Datenleitungen, sich auf die Dienstleistungen auswirkende Gesetzesänderungen nach Vertragsabschluss oder sonstiger Nichtverfügbarkeit von Produkten nicht fristgerecht oder nicht ordnungsgemäß erfüllt werden können, stellt dies keine Vertragsverletzung dar.

Sonstige Bestimmungen

  1. Die auftraggebende Person wird während der Laufzeit des Vertrages und bis zum Ablauf eines Jahres nach Vertragsende von der Mentero GmbH zur Erbringung der Dienstleistungen eingesetzte Mitarbeiter weder selbst noch über Dritte abwerben. Die auftraggebende Person verpflichtet sich, für jeden Fall des Zuwiderhandelns an die Mentero GmbH eine Vertragsstrafe in der Höhe des zwölffachen Bruttomonatsgehalts, das der betreffende Mitarbeiter zuletzt von der Mentero GmbH bezogen hat, mindestens jedoch das Kollektivvertragsgehalt eines Angestellten von Unternehmen im Bereich Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik in der Erfahrungsstufe für spezielle Tätigkeiten (ST2) zu entrichten.
  2. Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Schriftform. Das gilt auch für die Aufhebung dieses Formerfordernisses.
  3. Jede Verfügung über die aufgrund des Vertrags bestehenden Rechte oder Pflichten bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des jeweils anderen Vertragspartners. Die Mentero GmbH ist jedoch berechtigt, den Vertrag auch ohne Zustimmung der auftraggebenden Person auf ein mit der Mentero GmbH konzernrechtlich verbundenes Unternehmen zu übertragen.

Mediation und rechtliche Bestimmungen

  1. Es gilt ausschließlich österreichisches Recht.
  2. Für den Fall von Streitigkeiten aus diesem Vertrag, die nicht einvernehmlich geregelt werden können, vereinbaren die Vertragsparteien einvernehmlich zur außergerichtlichen Beilegung des Konfliktes eingetragene Mediatoren (ZivMediatG) mit dem Schwerpunkt Wirtschaftsmediation aus der Liste des Justizministeriums beizuziehen. Sollte über die Auswahl der Wirtschaftsmediatoren oder inhaltlich kein Einvernehmen hergestellt werden können, werden frühestens ein Monat ab Scheitern der Verhandlungen rechtliche Schritte eingeleitet.
  3. Im Falle einer nicht zustande gekommenen oder abgebrochenen Mediation, gilt in einem allfällig eingeleiteten Gerichtsverfahren ausschließlich österreichisches Recht. Zusätzlich gilt ausschließlich das örtliche für die jeweilige Sachlage zuständige Gericht am Geschäftssitz der Mentero GmbH als vereinbart. Sämtliche aufgrund einer vorherigen Mediation angelaufenen notwendigen Aufwendungen, insbesondere auch jene für einen beigezogenen Rechtsberater, können vereinbarungsgemäß in einem Gerichts- oder Schiedsgerichtsverfahren als „vorprozessuale Kosten“ geltend gemacht werden.

Salvatorische Klausel

  1. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle einer unwirksamen Bestimmung eine dieser Bestimmung möglichst nahekommende wirksame Regelung zu treffen.